Vier Dauerbrenner unter den Klauselverboten:
- Ein Aufrechnungsverbot darf dem Kunden nicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nehmen (§ 309 Nr. 3).
- Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB und das Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis (§ 273 BGB) sind geschützt (§ 309 Nr. 2 a, b BGB).
Eine Schadenspauschale hält nur, wenn sie den gewöhnlichen Schaden nicht übersteigt und dem Kunden der Gegenbeweis offensteht (§ 309 Nr. 5 a/b).
Eine Vertragsstrafe für Nichtabnahme oder Vertragslösung ist gegenüber Verbrauchern per se unwirksam (§ 309 Nr. 6).
Pauschal „jede Aufrechnung ausgeschlossen“ ist zu weit und fällt ganz. Zulässig nur: beschränkt auf bestrittene, nicht rechtskräftig festgestellte, nicht konnexe Forderungen.