Aufrechnung, Schadenspauschale, Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 2, 3, 5, 6 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Vier Dauerbrenner unter den Klauselverboten:

  • Ein Aufrechnungsverbot darf dem Kunden nicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nehmen (§ 309 Nr. 3).
  • Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB und das Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis (§ 273 BGB) sind geschützt (§ 309 Nr. 2 a, b BGB).

Eine Schadenspauschale hält nur, wenn sie den gewöhnlichen Schaden nicht übersteigt und dem Kunden der Gegenbeweis offensteht (§ 309 Nr. 5 a/b).

Eine Vertragsstrafe für Nichtabnahme oder Vertragslösung ist gegenüber Verbrauchern per se unwirksam (§ 309 Nr. 6).

Pauschal „jede Aufrechnung ausgeschlossen“ ist zu weit und fällt ganz. Zulässig nur: beschränkt auf bestrittene, nicht rechtskräftig festgestellte, nicht konnexe Forderungen.

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