Angehörigenbürgschaft und Mitbürgen (§ 138 BGB, §§ 769, 426 BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Eine Bürgschaft naher Angehöriger kann an § 138 I BGB scheitern:

Bei emotionaler Verbundenheit (Ehegatte, Kind) und krasser finanzieller Überforderung — der Bürge kann nicht einmal die laufenden Zinsen aus pfändbarem Einkommen tragen — wird vermutet, dass die Haftung allein aus Verbundenheit übernommen wurde.

Die Bürgschaft ist dann nichtig.

  • Bildung,
  • Mitarbeit im Betrieb oder
  • mittelbare Vorteile widerlegen das nicht.

Rettung nur durch ausdrückliche Zweckbeschränkung (etwa auf Vermögensverlagerungen) — als Vertragsinhalt, nicht bloß Motiv.

Mehrere Bürgen für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB) — auch ohne gemeinsame Übernahme.

Der zahlende Bürge erwirbt die Forderung (§ 774 I) und hat den Innenausgleich (§ 426), im Zweifel nach Kopfteilen, verschiebbar durch Quotenabrede.

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