Eine Bürgschaft naher Angehöriger kann an § 138 I BGB scheitern:
Bei emotionaler Verbundenheit (Ehegatte, Kind) und krasser finanzieller Überforderung — der Bürge kann nicht einmal die laufenden Zinsen aus pfändbarem Einkommen tragen — wird vermutet, dass die Haftung allein aus Verbundenheit übernommen wurde.
Die Bürgschaft ist dann nichtig.
- Bildung,
- Mitarbeit im Betrieb oder
- mittelbare Vorteile widerlegen das nicht.
Rettung nur durch ausdrückliche Zweckbeschränkung (etwa auf Vermögensverlagerungen) — als Vertragsinhalt, nicht bloß Motiv.