Das AGG gilt auch bei der Vermietung — es erfasst den Zugang zu Wohnraum (§ 2 I Nr. 8 AGG). Zu unterscheiden ist: Die Absage wegen der ethnischen Herkunft (oder „Rasse“) ist auch außerhalb des Massengeschäfts verboten (§ 19 II AGG) — unabhängig von der Wohnungszahl. Ausgenommen sind nach dem Wortlaut allein Schuldverhältnisse mit besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis, bei Mietverhältnissen etwa Wohnraum auf demselben Grundstück (§ 19 V 1, 2 AGG). Für die übrigen Merkmale (Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) greift der Schutz nur beim Massengeschäft, und das liegt bei bis zu 50 Wohnungen in der Regel nicht vor (§ 19 V 3 AGG). Sachliche, merkmalsneutrale Kriterien — vor allem die Bonität — sind stets erlaubt.
Falle. Die Beweislast verschiebt sich früh: Nach § 22 AGG genügen Indizien (ein unbedachter Satz im Inserat), dann muss der Vermieter sich entlasten. Rechtsfolgen: Beseitigung/Unterlassung, Schadensersatz und Geldentschädigung (§ 21 I, II AGG), geltend zu machen binnen zwei Monaten (§ 21 V 1 AGG).