Nordlicht Kältetechnik, zweiter Teil

Handels- und Gesellschaftsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Neue Tatsache. Am 3. März wird der notarielle Vertrag geschlossen und Genz zum Geschäftsführer bestellt. Am 20. März bestellt er im Namen der Gesellschaft Kältemittel für 50.000 €.

Mit dem Vertragsschluss entsteht die Vor-GmbH. § 11 I GmbHG sagt nur, dass die GmbH als solche noch nicht besteht – er sagt nicht, dass nichts besteht. Dass die Vor-GmbH Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, ist geklärt (BGH, Urt. v. 09.03.1981 – II ZR 54/80); dieselbe Entscheidung hat auch dem Vorbelastungsverbot die Grundlage entzogen, an dessen Stelle die Differenzhaftung der Gründer für eine bis zur Eintragung entstandene Unterdeckung tritt.

Die Gründer haften den Gläubigern dafür nicht unmittelbar. Sie haften der Gesellschaft, und zwar unbeschränkt (BGH, Urt. v. 27.01.1997 – II ZR 123/94). Diese Entscheidung ist dort nachzuschlagen, wo älteres Material eine anteilige Verlustdeckungshaftung führt: Sie gibt die anteilige Haftung gerade auf.

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