Streitig ist, ob die vor der Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH mit der Eintragung ohne weiteres Verbindlichkeiten der GmbH werden.
Dafür – Systematik. § 11 I GmbHG unterscheidet allein zwischen der Zeit vor und nach der Eintragung und kennt keinen zweiten Rechtsträger. § 11 II GmbHG lässt für ein Handeln „im Namen der Gesellschaft“ haften – gemeint ist dieselbe Gesellschaft, die anschließend eingetragen wird. Wären es zwei Rechtsträger, bedürfte es einer Übertragung, die das Gesetz nirgends anordnet.
Dagegen – Wortlaut. § 11 I GmbHG sagt gerade, dass die GmbH vor der Eintragung „als solche“ nicht besteht. Wer daraus einen durchgehend identischen Rechtsträger macht, setzt sich über diesen Satz hinweg. Wo das Gesetz eine Gesamtrechtsnachfolge will, schreibt es sie hin – etwa in § 712a I 2 BGB.
Vorzugswürdig ist die erste Lesart, und das Sachargument kommt aus dem Gesetz selbst: § 11 II GmbHG setzt voraus, dass im Namen derjenigen Gesellschaft gehandelt wird, die entsteht. Ohne Identität haftete der Handelnde für ein fremdes Geschäft, und die Norm verlöre ihren Anknüpfungspunkt. „Als solche“ beschreibt danach den Zustand, nicht einen anderen Träger.