§ 13 GmbHG hat drei Absätze mit je einem Satz und steht seit dem 1. November 2008 unverändert. In diesen drei Sätzen liegt die gesamte Rechtsform.
§ 13 I GmbHG gibt der Gesellschaft „als solche“ selbständig Rechte und Pflichten, das Recht, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, und die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. § 13 II GmbHG zieht daraus die Folge, auf die es in der Klausur ankommt: „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.“ Das ist das Trennungsprinzip, und es unterscheidet die GmbH von jeder Personengesellschaft, in der § 721 BGB und § 126 HGB genau das Gegenteil anordnen.
§ 13 III GmbHG schlägt die Brücke ins Handelsrecht: Die Gesellschaft „gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs“. Über § 6 I HGB – „Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.“ – gilt für sie damit das gesamte Kaufmannsrecht, ohne dass ein Gewerbe geprüft werden müsste.