Die Haftsumme der Wiebke Stoll (Schluss)

Handels- und Gesellschaftsrecht · Handelsrecht, Personengesellschaften, GmbH, Verein · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Letzte Wendung. Die Forderung der Werft stammt aus der Zeit, bevor die KG eingetragen war. Die Gesellschaft hatte damals schon Charterverträge geschlossen, und Stoll hatte dem zugestimmt; dass sie Kommanditistin sein sollte, wusste Hagedorn nicht.

Dann greift § 176 I HGB, und die ganze Rechnung ist gegenstandslos. Die Vorschrift setzt seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr am Geschäftsbeginn an, sondern daran, dass die Gesellschaft „am Rechtsverkehr teilgenommen“ hat und der Kommanditist „der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat“. Rechtsfolge ist die Haftung „gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter“ für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten – hier also die vollen 100.000 €.

Die Ausnahme steht im selben Satz: „es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war“. Verlangt ist positive Kenntnis, nicht Kennenmüssen. § 176 II HGB überträgt die Regel auf den später eintretenden Kommanditisten für die Zeit zwischen Eintritt und Eintragung. Zur Haftung des noch nicht eingetragenen Kommanditisten: BGH, Urteil vom 28.10.1981 – II ZR 129/80.

Die drei Wendungen der Strecke in drei Zeilen. Erstens: Die Haftung reicht so weit, wie die Haftsumme die geleistete Einlage übersteigt. Zweitens: § 172 IV HGB macht Geleistetes wieder ungeleistet, und Bezeichnung wie Buchung ändern daran nichts. Drittens: Vor der Eintragung haftet der Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, unbegrenzt – es sei denn, der Gläubiger kannte seine Beteiligung (§ 176 I HGB).

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