Die Haftsumme der Wiebke Stoll (Fortsetzung)

Handels- und Gesellschaftsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Neue Tatsache. Ein Jahr zuvor hatte die Gesellschaft 40.000 € an Stoll ausgezahlt und den Betrag als „Ausschüttung“ verbucht. Gewinne hatte die KG in diesem Jahr nicht erzielt; Stolls Kapitalanteil lag durch Verluste bereits unter dem Betrag der Haftsumme.

§ 172 IV HGB hat drei Sätze und zwei Tatbestände. Satz 1 erfasst die Rückzahlung: Soweit die Einlage zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Satz 2 erfasst die Entnahme von Gewinnanteilen, während der Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist oder durch die Entnahme darunter sinkt.

Die Bezeichnung in der Buchhaltung entscheidet nichts. Erfasst ist jede Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen an den Kommanditisten, der kein vollwertiger Gegenwert gegenübersteht – wirtschaftlich wird die Einlage zurückgeführt. Zur Rückgewähr einer Einlage zugunsten eines Kommanditisten: BGH, Urteil vom 20.10.1975 – II ZR 214/74; zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2018 – I-8 U 124/17.

Haftsumme80.000 €
geleistete Einlage 50.000 €, davon zurückgeflossen 40.000 € → gilt als geleistet– 10.000 €
offene Haftung70.000 €

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