Der Pflichtstoff ist nicht überall derselbe. Geprüft sind sieben Länder; sie decken sich in drei Blöcken und gehen sonst auseinander.
In allen sieben Pflichtstoff: die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 bis 1360a, 1362 BGB), das gesetzliche Güterrecht (§§ 1363 bis 1390 BGB) und die Vertretung des Kindes samt Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§§ 1629, 1629a BGB). Die Felder 1 und 2 liegen ganz darin.
Nur in einzelnen: das vertragliche Güterrecht in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen · die Scheidungsgründe in Hessen, Berlin und Brandenburg · nachehelicher Unterhalt und Verwandtenunterhalt in Berlin und Brandenburg · die Abstammung nur in Hessen.
In keinem: Verlöbnis, Eheaufhebung, Versorgungsausgleich, Adoption, Beistandschaft, Vormundschaft. Gestrichen ist nichts davon.
Wenn du nur drei Dinge behältst:
- Der Güterstand steht vor der Verfügungsbeschränkung, die Verpflichtung vor der Erfüllung.
- Prüf die Gliederung, bevor du zitierst. 63 Vorschriften haben keine Absätze, und § 1412 BGB hat seine zum 1.1.2023 verloren.
- Ein Mehrheitsetikett ist kein Argument. Wo der Beleg fehlt, wird am Normtext entschieden.