Bei vertraglichen Verpflichtungen und Verfügungen eines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand hilft folgende Prüfungsreihenfolge:
- Wer will was von wem woraus. Die Anspruchsgrundlage steht auch hier am Anfang.
- Besteht die Ehe? Nur wo der Sachverhalt Anlass gibt: Nichtehe, aufhebbare Ehe, wirksame Ehe.
- Welcher Güterstand? Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft, § 1363 I BGB. Mit Ehevertrag: Form (§ 1410 BGB), Inhalt (§ 1408 BGB), Wirkung gegenüber Dritten (§ 1412 BGB).
- Erst jetzt die Verfügungsbeschränkung, § 1365 BGB oder § 1369 BGB – und darin die Verpflichtung (§ 1365 I 1 BGB) getrennt von der Erfüllung (§ 1365 I 2 BGB).
- Dann der Dritte. Gutgläubiger Erwerb, Schwebezustand, Genehmigung (§ 1366 BGB).
- Zuletzt die Durchsetzung, § 1368 BGB, und die Verfahrenszuordnung.
Die Punkte 3 und 4 sind nicht vertauschbar: Wer mit dem Vermögensvergleich beginnt, prüft eine Vorschrift, deren Anwendungsbereich er noch nicht eröffnet hat.