Zwischen Ehegatten laufen drei Ausgleichssysteme nebeneinander: das güterrechtliche, das schuldrechtliche und das gesellschaftsrechtliche. Ein Vorrang des Güterrechts lässt sich jedenfalls für die Ehegatteninnengesellschaft nicht behaupten – der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch kommt „nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt“ (BGH, Urt. v. 28.9.2005 – XII ZR 189/02).
Über die Reihenfolge entscheidet deshalb kein Rangverhältnis, sondern die Rechnung: Zuerst wird geprüft, was die Bemessungsgrundlage des anderen Anspruchs verändert.
Vier Reihenfolgen, die kein einzelnes Feld durchsetzen kann:
- Güterstand vor Verfügungsbefugnis. Ohne Feststellung des Güterstands ist § 1365 BGB nicht zu prüfen.
- Rückforderung der Schwiegereltern vor dem Zugewinnausgleich. Der Anspruch ist, wenn er besteht, eine Verbindlichkeit im Endvermögen (§ 1375 I 1 BGB). Wer erst rechnet, rechnet zweimal.
- Analogieprüfung vor der Anspruchskaskade. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Systemfrage vorgeschaltet.
- Bedarf vor Rang vor Mangelfall. Wer die Rangfolge vor dem Selbstbehalt prüft, rechnet an der falschen Masse.