Wenn du nur drei Dinge behältst

Familienrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens: § 1357 BGB verpflichtet, er verfügt nicht. Die Mitverpflichtung folgt aus § 1357 I 2 BGB, das Eigentum aus §§ 929 ff. BGB – zwei Prüfungspunkte, nie einer.

Zweitens: Beschränkung und Ausschluss wirken Dritten gegenüber nur bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 1357 II 2 BGB iVm § 1412 BGB). Eingetragen wird dafür nichts mehr; alte Eintragungen wirken nur noch übergangsweise (Art. 229 § 64 EGBGB).

Drittens: § 1362 BGB vermutet Eigentum, § 739 ZPO weist Gewahrsam zu. Der eine entscheidet über die Klage nach § 771 ZPO, der andere über die Zulässigkeit der Pfändung.

Und eine vierte Sache: § 1358 BGB ist befristet – sechs Monate, dann übernimmt das Betreuungsrecht.

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