§ 1357 I 1 BGB berechtigt jeden Ehegatten zu Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen. Nach § 1357 I 2 BGB werden dadurch beide berechtigt und verpflichtet. Eine Vollmacht braucht niemand – und guter Glaube an eine Vollmacht hilft niemandem.