§ 428 BGB oder § 432 BGB?

Familienrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Streitig ist, wie die Ehegatten auf der Gläubigerseite verbunden sind, wenn ein Geschäft nach § 1357 I 2 BGB beide berechtigt. Praktisch wird das, sobald einer allein Leistung an sich verlangt.

Für die Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) – Systematik. § 1357 I 2 BGB stellt Berechtigung und Verpflichtung in einem einzigen Satz nebeneinander. Auf der Schuldnerseite entsteht Gesamtschuld, und die Parallele legt auf der Gläubigerseite das Gegenstück nahe. Der Dritte kann dann an denjenigen leisten, der vor ihm steht.

Für die Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) – Telos. § 1357 BGB dient der Deckung des Bedarfs der Familie, nicht der Vermögensmehrung eines Ehegatten. § 428 BGB erlaubt jedem Gläubiger, die ganze Leistung an sich allein zu fordern. § 432 BGB gibt sie nur an beide gemeinsam und hält sie damit dort, wofür die Vorschrift sie bestimmt hat.

Eine Mehrheit lässt sich für keine der beiden Auffassungen feststellen. In der Klausur wird entschieden und begründet, nicht gezählt.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema