Vier Zahlen, drei Gestalten

Familienrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Der Zugewinnausgleich ist das einzige reine Rechenwerk dieses Gebiets. Jede Einzelvorschrift ist ein Rechenschritt oder eine Korrektur daran, und jede Frage läuft auf eine Zahl zu.

Vier Zahlen tragen die ganze Rechnung: Anfangsvermögen (§ 1374 BGB), Endvermögen (§ 1375 BGB), Zugewinn je Ehegatte (§ 1373 BGB), Hälfte des Überschusses (§ 1378 I BGB).

Drei Beendigungsgestalten unterscheiden sich nur im Stichtag und in der Rechtsfolge, nicht in der Methode: die Scheidung (§ 1384 BGB), der Tod (§ 1371 BGB) und der vorzeitige Ausgleich (§§ 1385 bis 1387 BGB). Nur der Todesfall kennt einen Weg, der ohne Rechnung auskommt.

Daneben stehen die Korrektive, die ohne die Grundrechnung nicht darstellbar sind: die Hinzurechnung illoyaler Minderungen (§ 1375 II BGB), die Kappungsgrenze (§ 1378 II BGB), die Einrede der groben Unbilligkeit (§ 1381 BGB), die Stundung (§ 1382 BGB) und der Ausfallanspruch gegen den Dritten (§ 1390 BGB).

Das Feld setzt Feld 1 fort: Dieselben Ehegatten, dieselbe Vermögenstrennung – nur geht es jetzt nicht mehr um die Frage, ob ein Geschäft wirksam ist, sondern darum, wer am Ende wem was schuldet.

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