Zwei Korrekturen stehen im Anfangsvermögen, und beide werden regelmäßig vergessen.
Die erste: der privilegierte Erwerb. Was ein Ehegatte von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, § 1374 II BGB – es soll nicht als Zugewinn geteilt werden. Angeknüpft wird an den Erwerb, nicht an den Bestand: Ob das Geld noch da ist, spielt keine Rolle.
Die zweite: die Kaufkraft. Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands beziehungsweise des Erwerbs, § 1376 I BGB, und für Verbindlichkeiten gilt dasselbe, § 1376 III BGB. Diese Werte werden nach dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag umgerechnet (st. Rspr. des BGH), weil ein Zuwachs, der allein auf dem Sinken der Kaufkraft beruht, kein in der Ehe erzielter Zugewinn ist.
Heirat bei Index 100 mit 40.000 €, Erbschaft von 110.000 € bei Index 110, Stichtag bei Index 125, Endvermögen 400.000 €.
Anfangsvermögen 40.000 × 125 ÷ 100 = 50.000 €
§ 1374 II BGB 110.000 × 125 ÷ 110 = 125.000 €
zusammen 175.000 €
Zugewinn 400.000 – 175.000 = 225.000 €
Ohne Bereinigung ergäben sich 250.000 € – die Differenz von 25.000 € ist reine Geldentwertung.
Zuwendungen zwischen den Ehegatten erfasst § 1374 II BGB nicht, gleich ob Schenkung oder unbenannte Zuwendung (BGH, Urt. v. 22.9.2010 – XII ZR 69/09).