§ 1358 BGB gilt erst seit dem 1. Januar 2023. Er gibt kein allgemeines Vertretungsrecht unter Ehegatten, sondern ein befristetes Notvertretungsrecht für die Gesundheitssorge.
Voraussetzung (§ 1358 I BGB): Ein Ehegatte kann aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen.
Reichweite: vier Nummern, abschließend. Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe sowie Entgegennahme der Aufklärung (Nr. 1) · Behandlungs-, Krankenhaus- und eilige Verträge über Rehabilitation und Pflege (Nr. 2) · Maßnahmen nach § 1831 IV BGB bis zu sechs Wochen (Nr. 3) · Ansprüche aus Anlass der Erkrankung (Nr. 4). § 1358 II BGB entbindet die behandelnden Ärzte insoweit von der Schweigepflicht.
Verfahren (§ 1358 IV BGB): ärztliche Bestätigung der Voraussetzungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts (S. 1 Nr. 1), Vorlage an den vertretenden Ehegatten mit einer Erklärung über die Ausschlussgründe (Nr. 2), schriftliche Versicherung des Ehegatten (Nr. 3 Buchst. a und b). Das Dokument wird ihm ausgehändigt.