Ehename oder Begleitname?

Familienrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ehename, § 1355 BGBBegleitname, § 1355a BGB
Wer führt ihnbeide Ehegattennur der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird
BestimmungErklärung gegenüber dem Standesamt, § 1355 II 1 BGBErklärung gegenüber dem Standesamt, § 1355a I 1 BGB
WählbarGeburtsname (§ 1355 II 1 Nr. 1 BGB), geführter Familienname (Nr. 2), Doppelname aus beiden (Nr. 3)Geburtsname oder geführter Familienname dieses Ehegatten, § 1355a I 2 BGB
Bindestrichbeim Doppelnamen gesetzt, es sei denn, die Ehegatten bestimmen anderes – § 1355 II 2 BGBnur auf Bestimmung, § 1355a I 4 BGB
Mehrgliedrige Namen§ 1355 III BGB; für den Doppelnamen nur einer der Namen, Nr. 2kein Begleitname, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht, § 1355a II BGB
Spätere Erklärungöffentlich zu beglaubigen, § 1355 IV 2 BGBöffentlich zu beglaubigen, § 1355a III BGB
Widerruf–§ 1355a IV BGB; danach keine erneute Erklärung

Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, führt jeder seinen bisherigen Namen weiter (§ 1355 I 3 BGB). Nach Scheidung oder Verwitwung bleibt der Ehename, und § 1355 V 2 BGB eröffnet drei Wege zurück. Alles das gilt neu seit dem 1. Mai 2025.

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