§ 1359 BGB: „Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.“ Verglichen wird also nicht mit dem ordentlichen Menschen des § 276 II BGB, sondern mit dem Handelnden selbst.
Zwei Grenzen. § 277 BGB: Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit die Milderung nicht. Und der Wortlaut: Erfasst sind nur Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis – die übernommene Aufgabe im gemeinsamen Leben, die Verwaltung von Vermögen des anderen, die Haushaltsführung. Im Straßenverkehr gilt § 1359 BGB deshalb nicht: Die Sorgfaltspflicht entsteht dort aus der Teilnahme am Verkehr und ist für jedermann gleich typisiert (BGH, Urt. v. 24.3.2009 – VI ZR 79/08 = NJW 2009, 1875).
§ 1359 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern ein Haftungsmaßstab – geprüft beim Vertretenmüssen, nicht beim Tatbestand. Absätze hat er keine.