§ 2276 I 1 BGB: „Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.“ § 2274 BGB: Der Erblasser kann ihn nur persönlich schließen. Die Erbvertragsfähigkeit steht in § 2275 BGB – einem Satz ohne Absatz.