| Einheitslösung | Trennungslösung | |
|---|---|---|
| Der Überlebende ist | Vollerbe des Erstversterbenden | Vorerbe des Erstversterbenden |
| Der Dritte ist | Schlusserbe allein des Überlebenden | Nacherbe des Erstversterbenden und Erbe des Überlebenden |
| Vermögen | verschmilzt zu einer Masse | zwei getrennte Massen |
| Verfügungsmacht | frei; Schranke nur § 2287 BGB entsprechend | §§ 2113 bis 2115 BGB |
| Grundlage | § 2269 I BGB als Zweifelsregel | Anordnung des Erblassers, §§ 2100 ff. BGB |
§ 2269 I BGB ist eine Zweifelsregel, kein Wahlrecht. Gelegentlich wird dem Überlebenden die Wahl zwischen beiden Bauarten zugestanden. Dagegen steht der Wortlaut: Die Vorschrift sagt „so ist im Zweifel anzunehmen“ und greift damit erst, wenn die Auslegung kein Ergebnis liefert. Die Stellung des Überlebenden steht mit dem ersten Erbfall fest und richtet sich nach dem Willen beider Ehegatten bei der Errichtung – nicht nach einer Entscheidung, die er später trifft.
Woran man die Trennungslösung erkennt: an Anordnungen, die nur bei getrennten Massen einen Sinn ergeben – Verfügungsbeschränkungen, ein Ersatznacherbe, die Zuweisung bestimmter Gegenstände „aus dem Nachlass meines Mannes“.