Wer am Ende zahlt

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1967 I BGB: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.“ Absatz 2 teilt sie in Erblasserschulden – die „vom Erblasser herrührenden Schulden“ – und Erbfallschulden, nämlich „die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen“. Daneben steht die dritte, ungeschriebene Gruppe: die Nachlasserbenschulden, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses selbst begründet.

Der Grundsatz ist hart. Gehaftet wird mit dem ganzen Vermögen, auch mit dem Eigenvermögen. Die Beschränkung ist die Ausnahme und muss geltend gemacht werden.

Bei mehreren Erben kommt eine zweite Ebene hinzu. § 2058 BGB macht sie zu Gesamtschuldnern. § 2059 I 1 BGB erlaubt jedem, bis zur Teilung die Berichtigung „aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat“, zu verweigern. Der Zugriff auf den ungeteilten Nachlass bleibt: § 2059 II BGB lässt dem Gläubiger die Gesamthandsklage gegen sämtliche Miterben, und § 747 ZPO verlangt dafür ein Urteil gegen alle. Nach der Teilung haftet jeder nur noch anteilig – aber nur in den drei Fällen des § 2060 BGB und nach einer Aufforderung der Gläubiger nach § 2061 BGB.

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