Birte und Cem wollen das leerstehende Ladenlokal veräußern. Am 12. September beschließen sie den Verkauf, schließen mit einem Investor einen notariellen Kaufvertrag und lassen das Grundstück auf. Doro hatte vorher schriftlich widersprochen. Der Investor wird eingetragen.
Der Kaufvertrag ist Verwaltung und von einem Mehrheitsbeschluss gedeckt, soweit er ordnungsmäßig ist. Die Auflassung ist etwas anderes: Sie überträgt das Eigentum unmittelbar und fällt unter § 2040 I BGB – „Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“ Doro hat nicht mitgewirkt, also fehlt die Verfügungsmacht.
Auch § 892 I 1 BGB hilft dem Investor nicht. Das Grundbuch wies alle drei Miterben aus und war insoweit richtig. Geirrt hat sich der Investor über die Befugnis zweier Miterben, allein zu verfügen, und den guten Glauben daran schützt die Vorschrift nicht.
Die Strecke in drei Zeilen. Das undichte Dach durfte eine allein beauftragen (§ 2038 I 2 Hs. 2 BGB). Den Mieter durften zwei zusammen kündigen (§ 2038 II 1 BGB iVm § 745 I 2 BGB). Das Grundstück durfte keine Mehrheit übereignen (§ 2040 I BGB). Derselbe Gegenstand, dieselben Personen – drei verschiedene Maßstäbe.