Trägt der Wortlaut die Mehrheitsverfügung?

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Streitig ist, ob § 2038 II BGB dem § 2040 I BGB vorgeht, soweit eine Verfügung zugleich ordnungsmäßige Verwaltung ist.

Dafür – Systematik und Telos. § 2038 I 2 Hs. 1 BGB verpflichtet jeden Miterben, an ordnungsmäßigen Maßregeln mitzuwirken. Dieser Anspruch liefe leer, wenn er im Außenverhältnis nichts bewirkte: Ein einziger Miterbe könnte jede Verwaltung blockieren, die sich rechtsgeschäftlich vollzieht, und die Gemeinschaft wäre handlungsunfähig.

Dagegen – Wortlaut. § 2040 I BGB sagt „nur gemeinschaftlich“, ohne Vorbehalt zugunsten der Verwaltung. Der Gesetzgeber hat beide Vorschriften unmittelbar nebeneinandergestellt. Hätte er die Ausnahme gewollt, hätte er sie schreiben können. Systematisch schützt die Einstimmigkeit den überstimmten Miterben gerade dort, wo der Nachlass unwiederbringlich verliert.

Wie weit die Rechtsprechung reicht. Belegt ist die Mehrheitsbefugnis für die Kündigung eines Nachlassmietverhältnisses und für die Ermächtigung zur Einziehung einer Nachlassforderung. Beide Male verbraucht die Maßnahme keine Substanz, sondern erhält sie. Dass dasselbe für jede Verfügung gälte, ist nicht belegt.

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