Die Quote ist nicht das Ergebnis. Erst der gesetzliche Erbteil, dann die Halbierung (§ 2303 I 2 BGB), dann der Nettonachlass (§ 2311 BGB) – dann erst eine Zahl.
Das erste Jahr zählt voll, § 2325 III 1 BGB; und die Zehnjahresfrist läuft erst, wenn der Erblasser den Genuss aufgegeben hat.
§ 2333 I BGB hat vier Nummern. „§ 2306 I 1 BGB“ und „§ 2336 IV BGB“ gibt es nicht.