§ 2303 I 1 BGB gibt dem übergangenen Abkömmling einen Anspruch gegen den Erben; er „besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“ (Satz 2). Ein Anspruch auf einen Wert ist einer auf Geld.
Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu
§ 2303 I 1 BGB gibt dem übergangenen Abkömmling einen Anspruch gegen den Erben; er „besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“ (Satz 2). Ein Anspruch auf einen Wert ist einer auf Geld.
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