Drei Sätze, drei Ansprüche

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wer „Auskunft nach § 2314 BGB“ schreibt, hat einen von drei Ansprüchen genannt. Die Vorschrift verlangt nur, dass „der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe“ ist – keinen schlüssig dargelegten Zahlungsanspruch.

Satz 1 – die Auskunft „über den Bestand des Nachlasses“. Satz 2 – Zuziehung und Wertermittlung: Der Berechtigte kann verlangen, „dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird“. Satz 3 – das amtliche Verzeichnis: Er kann „auch“ verlangen, dass es „durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird“. Das „auch“ stellt es neben das private Verzeichnis, nicht dahinter.

Der Bestand des Nachlasses reicht weiter als das, was beim Erbfall noch da ist. Das trägt die Systematik: § 2325 I BGB bildet die Bemessungsgrundlage gerade dadurch, dass „der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird“. Ohne Auskunft über die Schenkungen kann der Berechtigte nicht beziffern – und eine andere Erkenntnisquelle als den Erben hat er nicht.

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