Nicht alles, was in der Urkunde steht, bindet

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ein Erbvertrag enthält typischerweise zweierlei. § 2278 I BGB: „In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.“ § 2299 I BGB lässt daneben einseitige Verfügungen zu, die auch durch Testament getroffen werden könnten.

Die Grenze zieht § 2278 II BGB, und sie wirkt doppelt. Vertragsmäßig getroffen werden können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts; die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung ist notwendig einseitig. Und ob eine an sich vertragsmäßigkeitsfähige Verfügung im konkreten Vertrag auch vertragsmäßig getroffen ist, entscheidet die Auslegung.

Die Rechtsfolgen trennen sich scharf: Die einseitige Verfügung hat nach § 2299 II 1 BGB dieselbe Wirkung wie eine entsprechende Verfügung in einem Testament, ist also nach §§ 2253, 2254 BGB frei widerruflich. Die vertragsmäßige bindet.

Das Gesetz schreibt „vertragsmäßig“, nicht „vertragsgemäß“. Das eine bezeichnet die Bindungsqualität, das andere hieße „wie vereinbart“.

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