Ist der Erbe unbekannt oder die Annahme ungewiss, hat das Nachlassgericht nach § 1960 I 1 BGB für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht; § 1960 II BGB nennt als Mittel Siegel, Hinterlegung, Nachlassverzeichnis und Nachlasspfleger. Für den Gläubiger ist § 1961 BGB der Hebel: Beantragt er die Bestellung „zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs“, hat das Nachlassgericht sie vorzunehmen – aus dem Ermessen wird eine Pflicht. Die Sperre des § 1958 BGB gilt für den Nachlasspfleger nach § 1960 III BGB nicht; genau deshalb funktioniert der Weg.
Beispiel. „… gegen die unbekannten Erben des am … verstorbenen …, vertreten durch den Nachlasspfleger Rechtsanwalt …, Beklagte.“