E-4.5 · Schenken darf der Vorerbe nie (§ 2113 II BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Auch die Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zur Erfüllung eines vom Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt, wird mit dem Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt (§ 2113 II 1 BGB) – und zwar bei jedem Erbschaftsgegenstand, nicht nur bei Grundstücken; ausgenommen sind allein Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2113 II 2 BGB). Unentgeltlich ist die Verfügung, wenn dem aufgegebenen Wert objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass fließende Gegenleistung gegenübersteht und der Vorerbe das erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

  • Teilentgeltlichkeit macht die Verfügung im Ganzen unwirksam; rückabgewickelt wird Zug um Zug gegen Erstattung der erbrachten Gegenleistung.
  • Verfügt der Vorerbe entgegen § 2113 II BGB oder mindert er die Erbschaft in Benachteiligungsabsicht, schuldet er zusätzlich Schadensersatz (§ 2138 II BGB).
  • Merke. § 2136 BGB nennt § 2113 II BGB nicht – das Schenkungsverbot ist nicht befreibar und gilt auch für den befreiten Vorerben.

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