E-4.9 · Verzeichnis und Zustimmung zwischen Vor- und Nacherbe (§§ 2120, 2121 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen; es ist mit dem Tag der Aufnahme zu versehen und zu unterzeichnen, auf Verlangen öffentlich beglaubigt (§ 2121 I 1, 2 BGB). Der Nacherbe kann die Zuziehung verlangen (§ 2121 II BGB) und die Aufnahme durch Behörde, Beamten oder Notar (§ 2121 III BGB); die Kosten fallen der Erbschaft zur Last (§ 2121 IV BGB).

Der Anspruch ist voraussetzungslos – anders als der Auskunftsanspruch aus § 2127 BGB, der Grund zu der Annahme erheblicher Rechtsverletzung verlangt.

Umgekehrt trifft den Nacherben eine Pflicht: Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen ihn vornehmen kann, muss er einwilligen (§ 2120 S. 1 BGB), auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form (§ 2120 S. 2 BGB).

💡 Merke
Weder § 2120 BGB noch § 2121 BGB stehen in § 2136 BGB – auch der befreite Vorerbe schuldet das Verzeichnis, und auch ihm gegenüber besteht die Einwilligungspflicht.

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