Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen; es ist mit dem Tag der Aufnahme zu versehen und zu unterzeichnen, auf Verlangen öffentlich beglaubigt (§ 2121 I 1, 2 BGB). Der Nacherbe kann die Zuziehung verlangen (§ 2121 II BGB) und die Aufnahme durch Behörde, Beamten oder Notar (§ 2121 III BGB); die Kosten fallen der Erbschaft zur Last (§ 2121 IV BGB).
Der Anspruch ist voraussetzungslos – anders als der Auskunftsanspruch aus § 2127 BGB, der Grund zu der Annahme erheblicher Rechtsverletzung verlangt.
Umgekehrt trifft den Nacherben eine Pflicht: Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen ihn vornehmen kann, muss er einwilligen (§ 2120 S. 1 BGB), auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form (§ 2120 S. 2 BGB).