Der Erblasser kann den Vorerben befreien – aber nur „von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134“ (§ 2136 BGB). Diese Aufzählung ist abschließend, und die zweite Liste ist die klausurentscheidende: Stehen bleiben § 2113 II BGB (unentgeltliche Verfügungen), § 2115 BGB (Eigengläubiger), § 2120 BGB, § 2121 BGB, § 2122 BGB, §§ 2124 bis 2126 BGB, § 2132 BGB und § 2135 BGB. Zwei Auslegungsregeln erleichtern die Anordnung: Ist der Nacherbe auf das eingesetzt, was übrig sein wird, gilt die Befreiung von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen als angeordnet (§ 2137 I BGB); dasselbe ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung berechtigt sein soll (§ 2137 II BGB).
Falle
Beim befreiten Vorerben schrumpft die Herausgabepflicht auf die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände (§ 2138 I 1 BGB), und für Verwendungen auf das nicht Herauszugebende gibt es keinen Ersatz (§ 2138 I 2 BGB).