Ein der Verwaltung unterliegendes Recht kann nur der Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB) – die Klage des Erben ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.
Auf der Passivseite kann ein Anspruch gegen den Nachlass sowohl gegen den Erben als auch gegen den Vollstrecker verfolgt werden (§ 2213 I 1 BGB), ein Pflichtteilsanspruch dagegen stets nur gegen den Erben (§ 2213 I 3 BGB); daneben gibt § 2213 III BGB die Duldungsklage.
Eigengläubiger des Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind, können sich an die verwalteten Nachlassgegenstände nicht halten (§ 2214 BGB) – das ist ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 I ZPO.
In der Vollstreckung verlangt § 748 I ZPO ein gegen den Vollstrecker ergangenes Urteil; steht diesem nur die Verwaltung einzelner Gegenstände zu, braucht es ein Urteil gegen den Erben auf Leistung und gegen den Vollstrecker auf Duldung (§ 748 II ZPO), wegen des Pflichtteils stets beides (§ 748 III ZPO).