E-3.25 · Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er so überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, kann der Erblasser anordnen, dass nach dessen Tod seine gesetzlichen Erben das Hinterlassene oder den Pflichtteil als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer erhalten (§ 2338 I 1 BGB); zusätzlich kann er für die Lebenszeit des Abkömmlings Testamentsvollstreckung anordnen, dem Abkömmling gebührt dann der jährliche Reinertrag (§ 2338 I 2 BGB).

Formal gilt § 2336 I bis III BGB entsprechend (§ 2338 II 1 BGB) – der Grund muss also bestehen und angegeben sein.

Praktisch bedeutungslos wird die Norm durch § 2338 II 2 BGB: Die Anordnung ist unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls dauerhaft vom verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die Überschuldung nicht mehr besteht.

💡 Merke
Merke. Was die Praxis stattdessen baut, ist das Behindertentestament aus nicht befreiter Vorerbschaft, Dauertestamentsvollstreckung und Verwaltungsanweisungen – es ist nicht sittenwidrig (BGH, 20.10.1993 – IV ZR 231/92), setzt aber voraus, dass der Bedachte Erbe wird.

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