Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte verschiebt den Schaden nicht, sondern gibt dem Dritten einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB. Nicht auf die Leistung – insoweit bleibt es beim Gläubiger.
Leistungsnähe
Der Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung und ist ihren Gefahren ebenso ausgesetzt wie der Gläubiger.
Einbeziehungsinteresse
Der Gläubiger hat ein erkennbares Interesse daran, dass der Dritte geschützt wird.
Erkennbarkeit
Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse müssen für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar sein – sonst trifft ihn ein Haftungsrisiko, das er nicht kalkulieren konnte.
Schutzbedürftigkeit
Der Dritte darf keinen eigenen, inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch haben.
§ 334 BGB gilt entsprechend: „Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.“ Der Dritte erhält also nicht mehr, als der Gläubiger selbst bekäme.