Streitig ist, wie eng das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers zu fassen ist.
Für die engere Fassung – Kalkulierbarkeit
Früher wurde verlangt, dass der Gläubiger für „Wohl und Wehe“ des Dritten einzustehen hat, also eine personenrechtliche Fürsorgebeziehung besteht (Eltern und Kind, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mieter und seine Angehörigen). Das hält den Kreis der Berechtigten klein und das Haftungsrisiko des Schuldners überschaubar.
Für die weitere Fassung – Vertragszweck
Es genügt jedes berechtigte Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten. Bei der Auskunft und beim Gutachten liegt der Zweck des Vertrags gerade darin, einem Dritten Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen; wer diesen Zweck vereinbart, kann sich der Verantwortung dafür nicht entziehen.
Der Ausgleich
Beide Auffassungen führen selten auseinander, weil das Korrektiv nicht im Einbeziehungsinteresse liegt, sondern in der Erkennbarkeit und in der Schutzbedürftigkeit.