Erstens
Das Schuldverhältnis kommt aus § 311 II BGB, nicht aus dem Vertrag — und die Nummer gehört in die Überschrift. Verletzt wird eine Pflicht aus § 241 II BGB.
Zweitens
Ersetzt wird der Vertrauensschaden, nicht das Erfüllungsinteresse. Wer am Vertrag festhält, bekommt die Differenz; wer ihn nicht mehr will, die Aufhebung; wer nie einen bekommen hat, die nutzlosen Aufwendungen. Und dass das negative Interesse das positive übersteigen kann, ist kein Rechenfehler, sondern der Streit.
Drittens
Das Vertrauen bindet über die künftigen Vertragsparteien hinaus. § 311 III BGB lässt den haften, der besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat; der Vertrag mit Schutzwirkung schützt den, der der Leistung ausgesetzt ist, ohne an ihr beteiligt zu sein — vier Voraussetzungen, einzeln geprüft.