Die Anspruchsgrundlage lautet §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB, und sie wird immer nach demselben Raster geprüft.
- Schuldverhältnis, § 311 II BGB. Drei Entstehungsgründe, und in der Klausur wird die Nummer benannt: Nr. 1 die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Nr. 2 die Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeit auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen, Nr. 3 ähnliche geschäftliche Kontakte.
- Pflichtverletzung, § 241 II BGB. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur
Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Drei
Fallgruppen füllen das aus:
- Schutzpflichten — Körper und Eigentum des anderen schonen
- Aufklärungspflichten — Umstände offenlegen, die für seinen Entschluss erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind und die er redlicherweise erwarten darf
- Abbruch der Verhandlungen — nach erwecktem Vertrauen auf den sicheren Abschluss und ohne triftigen Grund; bei formbedürftigen Verträgen wie dem Grundstückskauf (§ 311b I 1 BGB) nur bei einer besonders schweren, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung, etwa wenn eine Abschlussbereitschaft vorgespiegelt wurde (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – V ZR 332/94)
- Vertretenmüssen
Vermutet nach § 280 I 2 BGB, fremdes Verschulden zugerechnet über § 278 S. 1 BGB. - Schaden und Kausalität, §§ 249 ff. BGB.
- Mitverschulden, § 254 I BGB.