A-9.3 · Das Prüfungsraster der culpa in contrahendo in fünf Schritten (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Anspruchsgrundlage lautet §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB, und sie wird immer nach demselben Raster geprüft.

  1. Schuldverhältnis, § 311 II BGB. Drei Entstehungsgründe, und in der Klausur wird die Nummer benannt: Nr. 1 die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Nr. 2 die Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeit auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen, Nr. 3 ähnliche geschäftliche Kontakte.
  2. Pflichtverletzung, § 241 II BGB. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Drei Fallgruppen füllen das aus:
    • Schutzpflichten — Körper und Eigentum des anderen schonen
    • Aufklärungspflichten — Umstände offenlegen, die für seinen Entschluss erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind und die er redlicherweise erwarten darf
    • Abbruch der Verhandlungen — nach erwecktem Vertrauen auf den sicheren Abschluss und ohne triftigen Grund; bei formbedürftigen Verträgen wie dem Grundstückskauf (§ 311b I 1 BGB) nur bei einer besonders schweren, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung, etwa wenn eine Abschlussbereitschaft vorgespiegelt wurde (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – V ZR 332/94)
  3. Vertretenmüssen
    Vermutet nach § 280 I 2 BGB, fremdes Verschulden zugerechnet über § 278 S. 1 BGB.
  4. Schaden und Kausalität, §§ 249 ff. BGB.
  5. Mitverschulden, § 254 I BGB.

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