Erstens
Bei der Form kommt es auf die Reihenfolge an: erst fragen, ob das Gesetz eine Form verlangt (§ 125 S. 1 BGB, zwingende Nichtigkeit), dann, ob die Parteien eine vereinbart haben (§ 125 S. 2 BGB, „im Zweifel“, und über § 127 BGB deutlich leichter zu wahren).
Zweitens
§ 134 BGB entscheidet nichts von allein. Die Nichtigkeit steht unter dem Vorbehalt „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, und ausgefüllt wird er über den Zweck des Verbots — mit der Faustregel, dass ein beidseitiger Verstoß den Vertrag nichtig macht und ein einseitiger ihn meistens wirksam lässt. Danach immer § 139 BGB: Gesamtnichtigkeit ist die Regel.
Drittens
§ 138 I BGB hat keine Zahl. Auffälliges Missverhältnis und verwerfliche Gesinnung, beide begründet — und bei der Angehörigenbürgschaft das Vierpunkteraster, dessen letzter Punkt am häufigsten vergessen wird. Wer nur den Preis vergleicht, hat die halbe Prüfung geschrieben.