§ 138 I BGB ist ein Satz lang: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Was das heißt, füllt die Rechtsprechung mit einer Formel, die du wortgetreu können musst: Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vornahme; subjektiv muss der Begünstigte die Tatsachen kennen, die das Urteil tragen, oder sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen, nicht aber wissen, dass er sittenwidrig handelt.
Die wichtigste Fallgruppe ist das wucherähnliche Rechtsgeschäft. Es hat zwei Bausteine, und beide müssen stehen: ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.
Eine allgemeine Prozentformel gibt es nicht
Für Grundstücksgeschäfte hat sich eine Faustzahl eingebürgert — ein besonders grobes Missverhältnis liegt nahe, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung; dann wird die verwerfliche Gesinnung tatsächlich vermutet, widerleglich. Beim Ratenkredit ist ein auffälliges Missverhältnis in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGH, Urteil vom 13.03.1990 – XI ZR 252/89). Für Werk- und Dienstleistungen existiert keine belegte Grenze; wer die Schwelle dorthin überträgt, behauptet eine Regel, die es nicht gibt. Sie taugt dort höchstens als Indiz.
Worauf es stattdessen ankommt, sind zwei Dinge:
- Der Vergleichsmaßstab — die übliche Vergütung für genau diese Leistung, an diesem Ort, zu dieser Zeit. Ohne diese Zahl gibt es kein Missverhältnis, sondern nur ein Gefühl.
- Die Gesinnung — hat der Begünstigte die Schwäche der anderen Seite erkannt und für sich genutzt? Genau dieser Satz fehlt in den meisten Arbeiten.
§ 138 II BGB ist der engere Tatbestand: Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche, dazu ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Prüfe ihn zuerst; scheiterst du an der Ausbeutung, trägt noch § 138 I BGB.