A-7.11 · Der einseitige Verstoß gegen das Verbot (Fortsetzung) (§ 139 BGB, § 817 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Eine Tatsache ändert sich: Von Barzahlung ist nie die Rede. Verwold stellt eine Rechnung über die vollen 24.000 €, Sandhövel überweist — und erst danach meldet er die Umsatzsteuer nicht an.

Jetzt trifft der Verstoß nur ihn. Sandhövel weiß nichts davon und zieht keinen Vorteil daraus; nach dem Zweck des Verbots verliert die ahnungslose Auftraggeberin ihren Vertrag nicht. Er ist wirksam, ihre Mängelrechte bestehen, und die Folgen seines Verstoßes hat allein Verwold zu tragen.

Rückblick. Sechstausend bar — der ganze Vertrag ist nichtig, § 139 BGB rettet nichts. Das Geld — § 817 S. 2 BGB lässt jeden dort stehen, wo er gerade steht. Nur einer verstößt — und der Vertrag steht wieder.

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