A-5.12 · Die drei Merksätze zum Minderjährigenschutz (§§ 108 I, 111 S. 1, 818 III BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens

Es kommt auf den rechtlichen Vorteil an, nie auf den wirtschaftlichen — und auf jedes Rechtsgeschäft einzeln. Wer den Kaufvertrag, die Übereignung an den Minderjährigen und dessen eigene Zahlung gleichsetzt, hat drei Ergebnisse auf einmal falsch.

Zweitens

Der Vertrag schwebt, das einseitige Rechtsgeschäft nicht (§ 108 I BGB gegen § 111 S. 1 BGB). Und aus der Schwebe führen nur wenige Wege: Genehmigung, Verweigerung, Fristablauf nach einer Aufforderung, Widerruf des anderen Teils, das Bewirken mit überlassenen Mitteln (§ 110 BGB) — dazu die Volljährigkeit, die nicht den Vertrag ändert, sondern den, der über ihn entscheidet.

Drittens

Wenn am Ende nichts gilt, hört der Schutz nicht auf. Zwei getrennte Kondiktionen, § 818 III BGB für jede Seite für sich, und maßgeblich für die Bösgläubigkeit ist nach herrschender Meinung die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters. Wer hier die Saldotheorie anwendet, verliert genau den Punkt, für den das Thema in der Klausur steht.

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