§ 105 II BGB: „Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.“ Der schwere Rausch, das hohe Fieber, die Narkose. Die Störung muss die freie Willensbestimmung ausschließen; eine bloß verminderte Einsichtsfähigkeit genügt nicht. Der Erklärende ist sonst voll geschäftsfähig — nichtig ist allein, was er in diesem Zustand erklärt. Darin liegt der Unterschied zu § 104 Nr. 2 BGB: Ist der Zustand seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, ist der Betroffene insgesamt geschäftsunfähig.