A-5.2 · Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit durch Rausch, Fieber oder Narkose (§ 105 II BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Februar 2016 NRW · August 2022 NRW Grundlage der Auswertung

§ 105 II BGB: „Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.“ Der schwere Rausch, das hohe Fieber, die Narkose. Die Störung muss die freie Willensbestimmung ausschließen; eine bloß verminderte Einsichtsfähigkeit genügt nicht. Der Erklärende ist sonst voll geschäftsfähig — nichtig ist allein, was er in diesem Zustand erklärt. Darin liegt der Unterschied zu § 104 Nr. 2 BGB: Ist der Zustand seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, ist der Betroffene insgesamt geschäftsunfähig.

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