- Geschäftsfähigkeit
Unter sieben: geschäftsunfähig, jede Erklärung nichtig (§§ 104 Nr. 1, 105 I BGB) — hier endet die Prüfung. Sieben bis siebzehn: beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB. Ab achtzehn: § 2 BGB. - Lediglich rechtlicher Vorteil? § 107 BGB. Wenn ja, ist das Geschäft ohne jede Zustimmung wirksam, und zwar für jedes Rechtsgeschäft einzeln beurteilt.
- Einwilligung? Die vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB. Sie ist formfrei (§ 182 II BGB) und kann stillschweigend erteilt werden; für einen abgegrenzten Kreis von Geschäften auch allgemein, ein Blankoscheck ist sie aber nicht.
- Ein Sondertatbestand? Für ganze Geschäftsbereiche die §§ 112, 113 BGB; für das einzelne Geschäft § 110 BGB: Der Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit überlassenen Mitteln bewirkt.
- Vertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft? Der Vertrag schwebt und ist heilbar. Das einseitige Rechtsgeschäft — Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung — ist ohne die erforderliche Einwilligung unwirksam und bleibt es, § 111 S. 1 BGB.
- Der Schwebezustand
Genehmigung des Vertreters (§§ 108 I, 184 I BGB), Aufforderung durch den anderen Teil mit Zweiwochenfrist (§ 108 II BGB), Genehmigung durch den volljährig Gewordenen (§ 108 III BGB), Widerruf des anderen Teils bis zur Genehmigung (§ 109 I BGB) — wer die Minderjährigkeit kannte, nur unter den Voraussetzungen des § 109 II BGB.