A-5.5 · Das Minderjährigengeschäft in sechs Prüfungsfragen (§§ 106, 107, 108, 110, 111 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Dezember 2016 NRW · April 2019 NRW · Juli 2020 Berlin · Mai 2024 NRW Grundlage der Auswertung

  1. Geschäftsfähigkeit
    Unter sieben: geschäftsunfähig, jede Erklärung nichtig (§§ 104 Nr. 1, 105 I BGB) — hier endet die Prüfung. Sieben bis siebzehn: beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB. Ab achtzehn: § 2 BGB.
  2. Lediglich rechtlicher Vorteil? § 107 BGB. Wenn ja, ist das Geschäft ohne jede Zustimmung wirksam, und zwar für jedes Rechtsgeschäft einzeln beurteilt.
  3. Einwilligung? Die vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB. Sie ist formfrei (§ 182 II BGB) und kann stillschweigend erteilt werden; für einen abgegrenzten Kreis von Geschäften auch allgemein, ein Blankoscheck ist sie aber nicht.
  4. Ein Sondertatbestand? Für ganze Geschäftsbereiche die §§ 112, 113 BGB; für das einzelne Geschäft § 110 BGB: Der Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit überlassenen Mitteln bewirkt.
  5. Vertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft? Der Vertrag schwebt und ist heilbar. Das einseitige Rechtsgeschäft — Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung — ist ohne die erforderliche Einwilligung unwirksam und bleibt es, § 111 S. 1 BGB.
  6. Der Schwebezustand
    Genehmigung des Vertreters (§§ 108 I, 184 I BGB), Aufforderung durch den anderen Teil mit Zweiwochenfrist (§ 108 II BGB), Genehmigung durch den volljährig Gewordenen (§ 108 III BGB), Widerruf des anderen Teils bis zur Genehmigung (§ 109 I BGB) — wer die Minderjährigkeit kannte, nur unter den Voraussetzungen des § 109 II BGB.

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