Bis hierher ging es darum, wie ein Vertrag entsteht. Jetzt geht es darum, wie man ihn wieder loswird, obwohl er wirksam zustande gekommen ist. Das ist etwas ganz anderes als Nichtigkeit: Ein formnichtiger oder sittenwidriger Vertrag war nie wirksam, und das Gericht beachtet das von Amts wegen. Ein anfechtbarer Vertrag dagegen gilt — solange, bis der Anfechtungsberechtigte ihn anficht.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Welcher Irrtum zählt? Der Grundsatz ist streng: Wer sich über seine Beweggründe irrt, bleibt gebunden. Der Allgemeine Teil macht nur wenige Ausnahmen, und sie stehen alle in den §§ 119, 120, 123 BGB.
- Wie ficht man an? Gegenüber wem, mit welchen Worten, in welcher Frist. Hier scheitern in der Klausur mehr Anfechtungen als am Anfechtungsgrund.
- Was kostet es? Wer sich löst, zahlt manchmal — und manchmal darf er sich gar nicht lösen, weil das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht die Tür schon zugehalten hat.