A-4.17 · Die drei Merksätze zur Anfechtung wegen Willensmängeln (§§ 119, 120, 122, 123 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens

Frag immer zuerst, wo Wille und Erklärung auseinanderfallen. Im Kopf, dann § 119 I Fall 1 BGB. In der Hand, dann § 119 I Fall 2 BGB. Auf dem Weg, dann § 120 BGB. Erst wenn gar nichts auseinanderfällt und nur der Beweggrund falsch war, geht es um § 119 II BGB — und der hilft nur bei einer verkehrswesentlichen Eigenschaft, nie beim Wert und nie bei der eigenen Kalkulation.

Zweitens

Der Anfechtungsgrund ist nur die eine Hälfte; die andere sind Erklärung, Gegner und Frist. Unverzüglich bei §§ 119, 120 BGB, ein Jahr bei § 123 BGB — und wer den Gegner falsch wählt, hat trotz perfektem Grund nichts erreicht.

Drittens

Nach der Anfechtung geht es weiter. § 142 I BGB macht den Vertrag rückwirkend nichtig, § 122 BGB verpflichtet zum Ersatz des Vertrauensschadens, aber nur bei §§ 119, 120 BGB. Und beim Kauf stellt sich die Frage, ob das Gewährleistungsrecht die Anfechtung nach § 119 II BGB sperrt: für den Käufer jedenfalls ab Gefahrübergang, für den Verkäufer nicht; die Anfechtung nach § 123 BGB sperrt es nie.

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