Wer sich geirrt hat, muss sich beeilen. Wer getäuscht oder bedroht worden ist, darf sich Zeit lassen. Das ist keine Laune des Gesetzes, sondern eine Wertung: Beim Irrtum hat der Gegner nichts falsch gemacht und soll rasch Klarheit haben; wer täuscht oder droht, verdient diesen Schutz nicht.
§ 121 I 1 BGB — bei §§ 119, 120 BGB: „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)“, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unverzüglich heißt nicht sofort: Eine angemessene Überlegungsfrist steht zu, bei schwieriger Rechtslage auch Zeit, Rat einzuholen — als Obergrenze gelten in der Regel zwei Wochen. Gegenüber einem Abwesenden ist die Frist gewahrt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet wird (§ 121 I 2 BGB); wirksam wird sie trotzdem erst mit dem Zugang (§ 130 I 1 BGB). Absolute Grenze: zehn Jahre ab Abgabe der Willenserklärung, § 121 II BGB.
§ 124 I BGB — bei § 123 BGB: ein Jahr. Der Lauf beginnt bei der Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte sie entdeckt, bei der Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört (§ 124 II 1 BGB). Absolute Grenze auch hier zehn Jahre, § 124 III BGB.