§ 143 I BGB: „Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.“ Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung und wird mit Zugang wirksam (§ 130 I 1 BGB).
Das Wort „anfechten“ muss nicht fallen. Es genügt, dass der Wille, das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten zu lassen, unzweideutig zum Ausdruck kommt (§§ 133, 157 BGB). „Daran halte ich nicht fest“ trägt; „ich bin damit unzufrieden“ trägt nicht. Den Anfechtungsgrund selbst muss der Erklärende nicht benennen.
Als Gestaltungserklärung ist die Anfechtung bedingungsfeindlich — der Gegner soll nach ihrem Zugang wissen, woran er ist. Unschädlich sind nur Bedingungen, die keine Ungewissheit erzeugen: die Rechtsbedingung und die im Prozess hilfsweise erklärte Anfechtung.
Wer der Gegner ist, sagt das Gesetz selbst:
- Vertrag — der andere Teil, § 143 II BGB.
- Fall des § 123 II 2 BGB — derjenige, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat, § 143 II BGB.
- Einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft wie Kündigung oder Rücktritt — der Erklärungsempfänger, § 143 III 1 BGB.
- Einseitiges Rechtsgeschäft anderer Art — jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat, § 143 IV 1 BGB.