A-3.11 · Die Reihenfolge der AGB-Stufen — Zusammenfassung (§ 305b BGB, § 305c I BGB, § 306 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens

Die Stufen werden nicht getauscht. Erst ob die Klausel Vertragsinhalt geworden ist (§ 305 II, III, § 305c I BGB), dann was sie bedeutet (§ 305c II BGB), dann ob sie standhält (§§ 309, 308, 307 BGB in dieser Reihenfolge), zuletzt was jetzt gilt (§ 306 BGB). Und ganz vorn steht immer § 305b BGB: Was individuell vereinbart ist, verdrängt jede Klausel.

Zweitens

Im unternehmerischen Verkehr fällt die halbe Prüfung weg, aber nicht die interessante Hälfte: Was § 310 I 1 BGB herausnimmt, zählt die Vorschrift selbst auf; über § 310 I 2 BGB wirken die Wertungen der §§ 308, 309 BGB weiter.

Drittens

Die Rechtsfolge ist ein Dreischritt und kostet drei Sätze: Der Vertrag bleibt wirksam (§ 306 I BGB), an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 II BGB), und dann nennt man die konkrete Norm, aus der sich der Anspruch nun ergibt. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt — dafür gibt es nur den Blue-Pencil-Test, und der darf ausschließlich streichen.

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