Eine Tatsache ändert sich. Wehmhörner schreibt seine Zusage erst am Samstag, dem 6. Juni, und gibt sie am selben Tag zur Post; der Stempel weist das Datum aus. Der Brief liegt am Montag, dem 8. Juni, in Nienkötters Werkstatt. Sie hat inzwischen einen anderen Auftrag für den September angenommen und antwortet nicht.
Die Frist des § 148 BGB war am Freitag um 12 Uhr abgelaufen. § 150 I BGB: Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Damit drehen sich die Rollen um — Wehmhörner ist jetzt der Antragende, Nienkötter die Antragsempfängerin. Sie kann annehmen, muss aber nicht, und ihr Schweigen ist keine Annahme.
Es gibt eine Ausnahme, und sie wird gern übersehen. § 149 S. 1 BGB verlangt vom Antragenden eine unverzügliche Anzeige, wenn die Annahme so abgesendet wurde, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig angekommen wäre, sie gleichwohl verspätet zugeht und er das erkennen muss. Unterlässt er die Anzeige, gilt die Annahme nach § 149 S. 2 BGB als nicht verspätet — der Vertrag steht dann doch. Hier greift die Vorschrift nicht: Der Stempel vom Samstag zeigt gerade, dass zu spät abgesandt wurde. Eine Anzeige schuldet Nienkötter deshalb nicht: Der Brief ist nicht unterwegs liegen geblieben, er ist zu spät losgeschickt worden.